1.Allgemeines

Die Firma SALISU Personalkonzepte GmbH, im folgenden SALISU genannt, ist im Bereich Personaldienstleistungen tätig. Diese umfassen sowohl die temporäre Unterstützung für befristete und unbefristete Positionen im Sinne der Arbeitskräfteüberlassung, als auch die Personalvermittlung.

 

2.Geltungsbereich Arbeitskräfteüberlassung

Die Punkte 2 bis 10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Arbeitskräfteüberlassungsleistungen durch die SALISU.

 

3.Vertragsabschluss

Der Vertrag kommt sowohl bei mündlicher als auch schriftlicher Auftragserteilung durch Unterschrift des Angebotes, oder der Auftragsbestätigung durch den durch die Auftraggeberin bzw. durch Aufnahme oder Beschäftigung einer von SALISU vorgestellten Kandidatin zustande.

 

4.Leistungen

SALISU beschäftigt Arbeitskräfte zur Überlassung an Dritte und übernimmt die Bereitstellung von Arbeitskräften an die Auftraggeberin. Die Arbeitskräfteüberlassung erfolgt auf Basis dieser AGB und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG). SALISU stellt die Arbeitskräfte bereit, diese unterliegen jedoch der Führung und der Weisung der Auftraggeberin. Dadurch schuldet SALISU keine Erbringung bestimmter Leistungen.

Die Auftraggeberin darf die überlassene Arbeitnehmerin nur zu - mit der SALISU vereinbarten - Diensten und Arbeiten heranziehen. Erbringt die überlassene Dienstnehmerin tatsächlich Leistungen einer höherwertigen Qualifikationsstufe, so gilt diese als vertraglich geleistet und ist entsprechend dem Günstigkeitsprinzip zu entlohnen.

Den überlassenen Dienstnehmerinnen ist es nicht gestattet, im Namen der Auftraggeberin Geld oder Wertsachen oder Inkasso zu übernehmen.

 

5. Rücktritt / Kündigung

SALISU ist jederzeit berechtigt ohne Angabe von Gründen von Aufträgen zurückzutreten. Schadenersatzansprüche aufgrund eines solchen Rücktritts sind ausgeschlossen. Bei Zahlungsverzögerung oder Verschlechterung der Bonität ist SALISU berechtigt, die Leistungen gänzlich einzustellen oder eine weitere Leistungserbringung von einer Vorauszahlung abhängig zu machen.

Die Auftraggeberin muss SALISU das Ende des Bedarfs für jede Dienstnehmerin schriftlich bekanntgeben.

Als Kündigungsfristen gelten die gesetzlichen vorgeschriebenen Kündigungsfristen (6 Wochen für Angestellte).

 

6. Dienstnehmerschutz

Im Sinne des AÜG ist die Auftraggeberin für die Dauer der Überlassung für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften und der Fürsorgepflichten im weitesten Sinne verantwortlich. Die Auftraggeberin erklärt ausdrücklich, dass durch den Einsatz überlassener Arbeitskräfte für die Dienstnehmerinnen im Auftraggeberbetrieb keine Beeinträchtigung der Lohn- und Arbeitsbedingungen dieser und keine Gefährdung der Arbeitsplätze bewirkt werden. Die Auftraggeberin verpflichtet sich diesbezüglich, wesentliche Änderungen der Umstände unverzüglich der SALISU bekanntzugeben. Die Normalarbeitszeit der überlassenen Dienstnehmerinnen richtet sich nach den arbeitsrechtlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen für die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, wobei auf die im Auftraggeberbetrieb vergleichbaren Dienstnehmerinnen für vergleichbare Tätigkeiten (in analoger Anwendung des § 10 Abs. 1 AÜG) Bedacht zu nehmen ist.

 

7. Datenschutz / Eigentumsübertragung

Die SALISU verpflichtet die überlassenen Dienstnehmerinnen zur Wahrung aller Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Auftraggeberin gegenüber jede, jeden und zu jeder Zeit.

Alle Rechte an den von der Auftragnehmerin nach diesem Vertrag und im Zusammenhang mit den jeweiligen Einzelabsprachen erzielten Arbeitsergebnissen stehen ausschließlich der Auftraggeberin zu.

 

8. Verrechnung

Die Abrechnung erfolgt auf Basis der geleisteten Arbeitsstunden der Dienstnehmerin nach den im jeweiligen Einzelvertrag bzw. nach den im Angebot getroffenen Vereinbarungen.

Soweit der Dienstnehmerin Reisen o.ä. zu vergüten sind, werden auch diese an die  Auftraggeberin weiterverrechnet. Kosten für Einschulung und Weiterbildung werden von der Auftraggeberin übernommen.

Die geleisteten Arbeitsstunden sind von jeder Dienstnehmerin aufzuzeichnen und von der Auftraggeberin zu bestätigen und gegenzuzeichnen. Die bestätigte Zeitaufzeichnung gilt als Nachweis und ist von der Auftraggeberin oder von der Dienstnehmerin zum Monatsende an SALISU zu übermitteln. Eine Nichtgenehmigung der Tätigkeitsnachweise berechtigt die Auftraggeberin nicht zur Zurückhaltung der Gegenleistung.

Die Rechnungen werden monatlich gelegt. Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzüge zahlbar. Beanstandungen haben unverzüglich, innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Rechnung zu erfolgen, wobei die Fälligkeit des Gesamtbetrages davon unberührt bleibt. Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen in Höhe von 2 % pro Monat ab dem Tag der Fälligkeit, sowie Mahnspesen in Höhe von € 15,-- pro Mahnung als vereinbart.

 

9. Haftung

Die SALISU haftet für die sorgfältige Auswahl der überlassenen Dienstnehmerinnen, nicht jedoch für Ausführung der Arbeiten, da die überlassenen Dienstnehmerinnen für die Dauer der Überlassung als Dienstnehmerinnen der Auftraggeberin anzusehen sind (insbesondere im Sinne des § 7 Abs. 1  AÜG). Schutzwirkungen zugunsten Dritter, die sich aus der Tätigkeit überlassener Dienstnehmerinnen für die Auftraggeberin ergeben, sind von der Auftraggeberin unter Schad- und Klagloshaltung der SALISU wahrzunehmen. Wechselseitige Forderungen der Vertragspartnerinnen dürfen weder im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses noch im Rahmen anderer Vertragsverhältnisse kompensiert werden.

SALISU haftet keinesfalls, soweit überlassene Arbeitskräfte mit Geldangelegenheiten, wie beispielsweise Kassenführung, Verwaltung oder Verwahrung von Geld, Wertpapieren und anderen Wertsachen betraut wird.

Wird die SALISU aus gesetzwidrigen Handlungen der Auftraggeberin im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung in irgendeiner Form verschuldensunabhängig in Anspruch genommen, so wird die Auftraggeberin die SALISU schad- und klaglos halten.

Ansprüche der Auftraggeberin, die insbesondere aus der Verletzung von Geheimhaltungspflichten oder Konkurrenzklauseln insbesondere für die Zeit nach Ende der Beschäftigung im Betrieb der Auftraggeberin, aus Patentsachen und Dienstnehmerhaftpflicht-Angelegenheiten entstehen, sind ausschließlich gegen- und mit der überlassenen Dienstnehmerin direkt zu führen.

 

10. Provisionsanspruch

Die Auftraggeberin verpflichtet sich an SALISU eine Vermittlungsprovision zu bezahlen, wenn die Auftraggeberin mit einer an sie von SALISU überlassene Dienstnehmerin im Anschluss an die Überlassung oder innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten nach dem Ende einer Überlassung bei der Auftraggeberin ein Beschäftigungsverhältnis eingeht.

Die Provision ist auch dann zu bezahlen, wenn ohne vorausgegangene Überlassung eine Beschäftigung aufgrund vermittelter Vorstellungsgespräche innerhalb der darauffolgenden 12 Monate bei derselben Auftraggeberin zustande kommt.

 

11. Geltungsbereich Personalvermittlung

Die Punkte 11 bis 15 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Personalvermittlung für Festanstellungen durch die SALISU.

 

12. Leistungen

Die Dienstleistung umfasst eine sorgfältige Personalsuche sowie sämtliche Rekrutierungs- und Selektionstätigkeiten. Anhand der von der Kundin zur Verfügung gestellten Stellen- und Anforderungsprofile werden aktuelle Bewerberinnen vorselektiert und die entsprechenden Unterlagen präsentiert. SALISU legt größten Wert darauf, dass die Kandidatinnen dem gewünschten Profil der Kundin entsprechen. Um dies zu gewährleisten, führt SALISU jede Personalselektion nach einer strukturierten Vorgehensweise durch. Erst dann legt SALISU der Kundin einheitlich ein jeweils aufbereitetes Exposé der Kandidatin als Entscheidungsgrundlage vor.

Auf Wunsch koordiniert SALISU gerne Vorstellungstermine für die Kundinnen und Kandidatinnen.

 

13. Erfolgshonorar und Zahlungskonditionen

Das Erfolgshonorar und die Zahlungskonditionen werden jeweils in Form eines Angebotes definiert.

Sollten das Erfolgshonorar und die Zahlungskonditionen nicht in einem Angebot vereinbart werden, gelten folgende Konditionen als vereinbart:

Kommt es zur Besetzung der vakanten Stelle, wird zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung mit der Kandidatin das Erfolgshonorar in Höhe von 20% des Bruttojahreszielentgeltes bis 80.000,- Euro bzw. von 25% ab einem Bruttojahresentgelt ab 80.001,- Euro für die SALISU fällig. Im Honorar sind alle Leistungen der SALISU enthalten. Die Leistungen werden nur dann in Rechnung gestellt, wenn die Position durch eine von der Firma SALISU vorgeschlagene Kandidatin besetzt wird.

Das Honorar versteht sich exklusive USt. und ist 10 Werktage nach Rechnungsstellung fällig.

Grundlage zur Berechnung des Honorars ist das mit der Kandidatin vereinbarte Bruttojahreszielentgelt (inkl. 13. u. 14. Monatslohn, fixe oder erwartete Provisionen, Gratifikationen und anderweitige Vergütungen mit Lohncharakter).

 

14. Garantie

Wird die Mitarbeiterin innerhalb von 3 Monaten nach Vermittlung gekündigt - aus Gründen, welche die Mitarbeiterin zu vertreten hat - bietet SALISU eine erneute Suche auf Ausschließlichkeit binnen 30 Tagen nach Kündigung an. Das Erfolgshonorar für die Folgevermittlung beträgt dann 10% des Bruttojahreszielgehalts.

 

15. Datenschutz und Vertraulichkeit

Alle Informationen über die Kandidatinnen müssen streng vertraulich behandelt werden.

Bewerberunterlagen sind vertraulich zu behandeln und müssen, falls es zu keinem Vertragsabschluss mit der Kandidatin kommt, an SALISU retourniert oder vernichtet werden. Allfällige Informationen von und zu Bewerberinnen, die per E-Mail gemacht wurden, müssen gelöscht werden und dürfen nicht gespeichert werden. Allfällige Kopien müssen vernichtet werden. Die Kundin ist nicht berechtigt Bewerberunterlagen an Dritte weiterzugeben und auch nicht direkt oder indirekt zu verwenden. Referenzauskünfte können jederzeit nach Rücksprache mit SALISU eingeholt werden.

SALISU verpflichtet sich, sämtliche von Kundinnen und Kandidatinnen erhaltene Informationen streng vertraulich zu behandeln.

 

16. Generelles

Wird eine durch SALISU vorgestellte Person vor Ablauf von 12 Monaten direkt durch die Kundin, durch Dritte oder als freie Mitarbeiterin beschäftigt, hat SALISU Anspruch auf die oben angeführten Honorarsätze. Die Dienstleistungen der SALISU ersetzen in keinem Fall eine sorgfältige Prüfung der Bewerberinnen durch die Kundin. Bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrages mit einer vorgeschlagenen Person übernimmt die Kundin die volle Verantwortung für ihre Wahl. SALISU stellt die persönlichen Angaben der Kandidatinnen sorgfältig zusammen, lehnt aber jegliche Verantwortung in Bezug auf die gemachten Aussagen und hinsichtlich der Ausführung der zukünftigen Tätigkeit ab. SALISU hat keinerlei vertragliche Verbindung zu Kandidatinnen  und bezieht von ihnen weder eine Entschädigung noch sonst irgendwelche Vergütungen.

 

17. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Wien Es gilt das österreichische Recht.

 

18. Sonstige Bedingungen

Sollte eine der vorstehenden Bedingungen nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies die Gültigkeit des Vertrages und der übrigen Bedingungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Wege gemeinsamer Verhandlungen eine Bestimmung zu finden, die dem Sinn und Zweck des abgeschlossenen Überlassungsvertrages und der obsolet gewordenen Bestimmung entspricht.

 

19. Genderbezugnahme

Die Vertragsinhalte beziehen sich völlig neutral auf beide Geschlechter.

 

Die Zufriedenheit unserer Kunden und Mitarbeiter sind unser Aushängeschild und unsere beste Referenz. Informieren Sie sich über unsere individuellen Angebote und Dienstleistungen!


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